Fachbereich Rechtswissenschaften

European Legal Studies Institute (ELSI)


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Fehde

Die Fehde bezeichnet die von ca. 1200 bis 1495 erlaubte gewaltsame Auseinandersetzung zur Konfliktaustragung zwischen zwei Streitparteien, dem Verletzten und dem Rechtsbrecher. Sie galt als Mittel zur Rechtswahrung und war ein konstitutives Element der mittelalterlichen Verfassung. Ein Gericht wurde dabei nicht einberufen.

Fehdeberechtigt waren waffenfähige Adelige, die sich verteidigen konnten und wollten – vor allem Burgbesitzer. Nichtfehdeberechtigt waren hingegen beispielsweise Bürger, Kleriker und Frauen.

Voraussetzung für eine Fehde war, dass der Geschädigte sich auf einen Rechtsgrund berufen konnte und Gerichte ihm kein Recht gaben. Um die Fehde zu beginnen, musste eine Ansage ausgesprochen werden. Dies konnte z.B. in Form eines Fehdebriefs geschehen, durch den schriftlich die Fehde begonnen wurde.

Ziel der Fehde war, dem Gegner auf jegliche Weise Schaden zuzufügen. Burgen waren so gut gesichert, dass sie nur sehr schwer einzunehmen waren. Meistens richteten sich die Angriffe daher gegen Bauern, die dem jeweiligen Adligen Abgaben leisten mussten, sowie deren Höfe und Vieh. So konnte die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Fehde-Gegners vernichtet werden. Zudem ließ die Fehde Selbsthilfe in Form von Blutrache zu. Danach war es erlaubt, sich an den Tätern zu rächen, indem man sie tötete.

Außerdem gab es zur Vermeidung von bewaffneten Konflikten sogenannte “Vermittler”, die versuchten, Friedensbedingungen auszuhandeln. Die Fehde konnte auch durch eine sogenannte Urfehde beendet werden, in dessen Rahmen die Beteiligten unter Eid erklärten, auf weitere Rache zu verzichten.

Mit dem im Ewigen Landfrieden (1495) verankerten Fehdeverbot durfte niemand mehr –  unabhängig von seinem Stand – einen anderen befehden. Das Fehdeverbot untersagte nicht nur zukünftige, sondern hob auch laufende Fehden vollständig auf. An deren Stelle trat das Gerichtsverfahren nach der Reichskammergerichtsordnung.

Nach heutigem Rechtsempfinden ist die Fehde nicht mehr vertretbar. Der Rechtsstaat regelt die Beziehung zwischen den Bürgern. Statt Selbstjustiz gibt es ein staatliches Gewaltmonopol und Regelungen für die rechtsförmige Streitaustragung – eine Entwicklung, für welche die Reichskammergerichtsordnung eine fundamentale Bedeutung hatte.

 

Take away:

  • Bis 1495 Mittel der Rechtswahrung und -durchsetzung
  • Erlaubte gewaltsame Selbsthilfe des Verletzten gegen den Rechtsbrecher; Ziel: Gegner (wirtschaftlichen) Schaden zufügen

 

Autor:innen: Felix Schuhmacher, Heiner Herbrüggen, Tamino Kröger, Lina Großhennig, Tim-Niklas Huth

 

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