Fachbereich Rechtswissenschaften

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Privilegium de non appellando

Das privilegium de non appellando (lat. appelare: benennen, rufen; auch Appellationsprivileg) ist ein wichtiger Teil des Appellationsrechts, welches bereits seit dem 13. Jh. in Zügen Anwendung fand und sich bis zu der zweiten Hälfte des 15. Jh. immer weiterentwickelte verbreitete.

Das Appellationsrecht gab den Untertanen eines Reichsstandes die Möglichkeit, gegen die Urteile der landesherrlichen Gerichte Berufung einzulegen. Ihr Fall wurde dann an die Gerichte des Reiches weitergegeben. Der höchste Gerichtsherr war der Kaiser selbst. Die Obergerichte der Fürsten, Grafen und die Reichsstände waren ihm formal untergeordnet. In der Berufung konnte das angefochtene Urteil bestätigt, aber auch geändert oder aufgehoben werden.

Die Möglichkeit einer Berufung an kaiserliche Gerichte behinderte die Landesherren darin, ihre Gerichtsbarkeit auszubauen und dadurch ihre Herrschaft in ihren Territorien zu stärken. Um den Landesherren die Stärkung ihrer Gewalt zu ermöglichen, erteilte der Kaiser in der zweiten Hälfte des 15. Jh. einigen Landesherren das privilegium de non appellando. Wo ein privilegium de non appellando galt, konnten sich die Beteiligten eines Rechtstreits nur noch ausnahmsweise an höhere Gerichte wenden. Dies hatte nicht nur Vorteile für die Landesherren. Das privilegium de non appellando musste nämlich von jedem Kaiser neu bestätigt werden, wodurch der Kaiser die Landesherren an sich band. Außerdem war Voraussetzung für die Erteilung eines privilegium de non appellando, dass innerhalb des Territoriums des Landesherrn eine moderne Gerichtsbarkeit bestand.

Das privilegium de non appellando wurde in zwei Kategorien vergeben: das Privilegium de non appellando limitata und das Privilegium de non appellando illimitata. Das Privilegium de non appellando illimitata (unbeschränkt) schloss das Appellationsrecht vollständig aus, sodass der Rechtsweg an die Reichsgerichte unmöglich war. Das Privilegium de non appellando limitata (beschränkt) dagegen schränkte das Appellationsrecht nur ein. Die Appellation konnte nur bei bestimmten Streitgegenständen eingelegt werden und es musste um eine gewisse Summe (Appellationssumme) gestritten worden sein. Beispielsweise konnte für Handels- und Bausachen nur ein privilegium de non appellando limitata gelten. Um die Einhaltung zu gewährleisten, waren in den Sitzungssälen des Reichskammergerichts Tafeln angebracht, auf denen die privilegierten Reichsstände vermerkt waren und in welchen Fällen das Privilegium de non appellando limitata und in welchen das Privilegium de non appellando illimitata galt. Bei Verstößen drohten den Richtern Geldstrafen.

 

Take aways:

  • Das Appellationsrecht der Untertanen einiger Landesherren wurde durch ein privilegium de non appellando eingeschränkt.

  • Es gab zwei Formen des privilegiums de non appellando: beschränkt (limitata) und unbeschränkt (illimitata).

  • Das privilegium de non appellando illimitata schloss das Appellationsrecht vollständig aus; das privilegium de non appellando limitata schränkte das Appellationsrecht lediglich ein.

 

Verfasser:innen: Freya Schwetasch, Wiebke Knudsen, Jette Windmöller, Victoria Weise, Laura Klein, Lale Tiefenthal

 

Quellen:

https://www.proverbia-iuris.de/privilegium-de-non-appellando/

https://www.rechteasy.at/wiki/privilegium-de-non-appellando/

https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Appellations-_und_Evokationsrecht

https://www.wikiwand.com/de/Privilegium_de_non_appellando

 

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