Fachbereich Rechtswissenschaften

European Legal Studies Institute (ELSI)


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Deutsche Übersetzung des Diskussionsentwurfs für eine Richtlinie über Online-Vermittlungsplattformen

Translation: Christoph Busch, Gerhard Dannemann, Hans Schulte-Nölke

 

Kapitel I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1: Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie ist anwendbar auf die Rechtsbeziehungen von Plattformbetreibern und Nutzern, wenn eine Online-Vermittlungsplattform den Abschluss von Verträgen über Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte zwischen Anbietern und Kunden ermöglicht.

2. Diese Richtlinie ist nicht anwendbar auf

(a) Plattformen, die in Ausübung öffentlicher Gewalt betrieben werden;

(b) Plattformen, auf denen ausschließlich Verträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Anbieter und einem Kunden geschlossen werden;

(c) [andere Ausnahmen].

3. Diese Richtlinie berührt nicht das innerstaatliche allgemeine Vertragsrecht, wie die Vorschriften über die Entstehung, Gültigkeit, Verbotswidrigkeit und Wirkungen eines Vertrages, soweit Fragen des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt sind.

 

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeuten die Begriffe

(a) „Online-Vermittlungsplattform“ ein über das Internet oder ähnliche digitale Medien zugänglicher Dienst der Informationsgesellschaft, der es Kunden ermöglicht, Verträge mit den Anbietern von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten zu schließen. Dies umfasst nicht Dienste, die nur passende Vertragspartner ermitteln und die Kunden zu den Internetseiten oder Kontaktangaben von solchen Vertragspartnern weiterleiten;

(b) „Plattformbetreiber“ ein Unternehmer, der eine Online-Vermittlungsplattform betreibt;

(c) „Kunde“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Online-Vermittlungsplattform nutzt, um Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte zu beziehen;

(d) „Anbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Online-Vermittlungsplattform nutzt, um Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte an Kunden abzusetzen;

(e) „Anbieter-Kunden-Vertrag“ ein Vertrag, aufgrund dessen Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte von einem Anbieter an einen Kunden gegen die Zahlung eines Preises in Geld [OPT: oder gegen eine andere Gegenleistung einschließlich persönlicher Daten] geliefert oder erbracht werden müssen;

(f) „Plattform-Kunden-Vertrag“ ein Vertrag, der zwischen einem Plattformbetreiber und einem Kunden über die Nutzung einer Online-Vermittlungsplattform geschlossen wird;

(g) „Plattform-Anbieter-Vertrag“ ein Vertrag, der zwischen einem Plattformbetreiber und einem Anbieter über die Nutzung einer Online-Vermittlungsplattform geschlossen wird;

(h) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten liegen;

(i) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

(j) „Nutzer“ ein Anbieter oder Kunde, der eine Online-Vermittlungsplattform nutzt;

(k) „Reputationssystem“ jede Vorrichtung für die Beurteilung oder Bewertung von Anbietern, Kunden, Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten.

 

Artikel 3: Grad der Harmonisierung

Die Mitgliedstaaten erhalten weder innerstaatliche Vorschriften, die von dieser Richtlinie abweichen, aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strengere Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für Anbieter und Kunden [OPT: sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt].

 

Artikel 4: Verhältnis zu anderen EU-Rechtsakten

1. Die Anforderungen dieser Richtlinie gelten neben den Anforderungen, die insbesondere in der Richtlinie 2005/29/EG, der Verordnung (EU) 2016/679 sowie in der Richtlinie 2011/83/EU, der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2000/31/EG geregelt sind.

2. Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie.

 

 

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5: Informationen

Die laut dieser Richtlinie zu gewährenden Informationen müssen klar und transparent sein.

 

Artikel 6: Transparenz von Listen mit Suchergebnissen

Sofern die Platzierung in einer Liste mit Suchergebnissen auf der Online-Vermittlungsplattform auf

(a) einem vom Anbieter für eine bessere Platzierung gezahlten Entgelt

oder

(b) einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen dem Anbieter und dem Plattformbetreiber

beruht, muss dies gegenüber dem Kunden angegeben werden.

 

Artikel 7: Kommunikation über die Plattform

1. Sofern die Online-Vermittlungsplattform Mittel für die Kommunikation zwischen Kunden und Anbietern über den Abschluss und die Durchführung von Anbieter-Kunden-Verträgen bereitstellt, muss der Plattformbetreiber Nachrichten unverzüglich weiterleiten.

2. Für Mitteilungen zwischen Anbietern und Kunden gilt der Eingang der Mitteilung im Kommunikationssystem des Plattformbetreibers als Eingang beim beabsichtigten Empfänger, sofern die Mitteilung von einem Verbraucher oder, bei einem Vertrag zwischen Unternehmern, von einem Kunden abgesandt wurde.

 

Artikel 8: Reputationssysteme

1. Bietet ein Plattformbetreiber ein Reputationssystem auf seiner Online-Vermittlungsplattform an, so muss er über die Umstände der Sammlung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Beurteilungen und Bewertungen informieren.

2. Das Reputationssystem muss den Anforderungen der unternehmerischen Sorgfalt genügen.

3. Es wird vermutet, dass ein Reputationssystem den Anforderungen der unternehmerischen Sorgfalt genügt, wenn es entweder

(a) nicht bindenden nationalen Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen wird, oder

(b) den in Absatz 4 genannten Anforderungen

entspricht.

4. Anforderungen im Sinne von Absatz 3 sind:

(a) Sofern der Plattformbetreiber angibt, dass die Bewertungen von Kunden stammen, muss er angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen treffen, um zu überprüfen, dass die Bewertungen auf einer bestätigten Transaktion beruhen.

(b) Sofern eine Bewertung im Austausch gegen einen Vorteil eingeholt wurde, ist dies anzugeben.

(c) Sofern eine Bewertung zurückgewiesen wird, ist der Bewertende unverzüglich über die Zurückweisung und die Gründe für die Zurückweisung zu informieren.

(d) Bewertungen sind unverzüglich zu veröffentlichen.

(e) Die Reihenfolge, in welcher die Bewertungen standardmäßig dargestellt werden, darf nicht irreführend sein. Die Nutzer der Plattform müssen die Möglichkeit haben, die Bewertungen in zeitlicher Reihenfolge anzuzeigen.

(f) Sofern das Reputationssystem ältere Bewertungen ausschließt, ist dies gegenüber den Nutzern der Plattform anzugeben. Die Ausschlussfrist muss angemessen sein und darf nicht weniger als 12 Monate betragen.

(g) Sofern Bewertungen zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst werden, ist die Gesamtzahl der Bewertungen, auf der die Beurteilung beruht, anzugeben.

(h) Der Plattformbetreiber muss ein kostenfreies Beschwerdeverfahren anbieten, das es den Nutzern der Plattform ermöglicht, eine mit einer Begründung versehene Beschwerde einzureichen, sofern sie Zweifel an der Authentizität einer Bewertung haben.

5. Bei Beendigung des Plattform-Anbieter-Vertrages oder des Plattform-Kunden-Vertrages muss der Plattformbetreiber Mittel zur Verfügung stellen, um die vorhandenen Bewertungen in einer strukturierten, allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Form in ein anderes Reputationssystem zu übertragen.

 

Artikel 9: Pflicht zum Schutz der Nutzer

Ein Plattformbetreiber, der glaubhafte Nachweise für

(a) ein strafbares Verhalten des Anbieters oder Kunden zum Nachteil eines anderen Nutzers der Plattform oder

(b) ein Verhalten des Anbieters oder Kunden, das voraussichtlich Verletzungen des Körpers, der Privatsphäre, des Eigentums [OPT: Sacheigentums], der Freiheit oder sonstiger ähnlicher Rechte der anderen Partei verursacht,

erhält und keine angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Nutzer der Plattform ergreift, haftet als Plattformbetreiber für deren durch dieses Unterlassen verursachten Schaden.

 

Artikel 10: Zwingender Charakter

Die Parteien eines Plattform-Kunden-Vertrages oder eines Plattform-Anbieter-Vertrages können die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Kunden oder Anbieters ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern.

 

 

Kapitel III: Pflichten des Plattformbetreibers gegenüber dem Kunden

Artikel 11: Pflicht zur Information über den Plattformbetreiber und den Anbieter

1. Der Plattformbetreiber muss den Kunden [OPT: rechtzeitig] vor dem Abschluss eines Anbieter-Kunden-Vertrages darüber informieren, dass er einen Vertrag mit einem Anbieter und nicht mit dem Plattformbetreiber abschließt.

2. Der Plattformbetreiber muss sicherstellen, dass der Anbieter den Kunden darüber informiert, ob er Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte als Unternehmer anbietet.

 

Artikel 12: Zwingender Charakter zugunsten von Verbrauchern

Im Verhältnis zwischen einem Plattformbetreiber und einem Verbraucher können die Parteien die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern.

 

 

Kapitel IV: Pflichten des Plattformbetreibers gegenüber dem Anbieter

Artikel 13: Pflicht zur Information über die Online-Vermittlungsplattform

Vor dem Abschluss eines Plattform-Anbieter-Vertrages muss der Plattformbetreiber den Anbieter informieren

(a) darüber, dass der Anbieter Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Rahmen von Verträgen mit Kunden und nicht mit dem Plattformbetreiber liefern oder erbringen wird;

(b) über die dem Plattformbetreiber zu leistenden Gebühren und die Art der Berechnung;

(c) über Zahlungsmethoden, sofern der Plattformbetreiber sie für Anbieter-Kunden-Verträge zur Verfügung stellt;

(d) über Verfahren zur Übermittlung von Nachrichten zwischen dem Anbieter und seinen Kunden, sofern der Plattformbetreiber diese zur Verfügung stellt;

(e) ob der Plattformbetreiber für den Anbieter Kunden auswählt und ob der Anbieter das Recht hat, einen vorgeschlagenen Kunden [OPT: einen vorgeschlagenen Anbieter-Kunden-Vertrag] abzulehnen.

 

Artikel 14: Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen für die Unterrichtung der Kunden

Der Plattformbetreiber muss dem Anbieter Einrichtungen zur Erfüllung seiner Informationspflichten gegenüber dem Kunden zur Verfügung stellen.

 

Artikel 15: Zwingender Charakter

Die Parteien können die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Anbieters ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern. [OPT: Dies gilt nicht für Plattformbetreiber, die ausschließlich Unternehmen als Nutzer der Plattform akzeptieren].

 

 

Kapitel V. Haftung des Plattformbetreibers

Artikel 16: Überblick

1. Ein Plattformbetreiber, der sich gegenüber Kunden und Anbietern in besonders hervorgehobener Weise als Vermittler darstellt, haftet nicht für die Nichterfüllung von Anbieter-Kunden-Verträgen.

2. Zusätzlich zu jeder anderen Haftung des Plattformbetreibers unter Plattform-Anbieter-Verträgen oder Plattform-Kunden-Verträgen kann ein Plattformbetreiber haften

(a) gegenüber Kunden wegen Nichtentfernung irreführender Angaben des Anbieters nach Art. 17;

(b) gegenüber Kunden, die vernünftigerweise auf einen beherrschenden Einfluss des Plattformbetreibers auf die Anbieter vertrauen können, nach Art. 18;

(c) gegenüber Kunden oder Anbietern für irreführende Angaben des Plattformbetreibers nach Art. 19;

(d) gegenüber Kunden oder Anbietern für vom Plattformbetreiber gegebene Garantien nach Art. 20.

 

Artikel 17: Pflicht zur Entfernung irreführender Angaben des Anbieters

1. Macht der Anbieter irreführende Angaben auf der Plattform und wird dies dem Plattformbetreiber durch eine an ihn gerichtete Mitteilung angezeigt, haftet der Plattformbetreiber für den durch die irreführenden Angaben verursachten Schaden, es sei denn, der Plattformbetreiber ergreift geeignete Maßnahmen, um die irreführenden Angaben zu entfernen oder zu berichtigen.

2. Wenn sich der Plattformbetreiber für die Richtigstellung irreführender Informationen eines Reputationssytems bedient, trägt der Plattformbetreiber die Beweislast dafür, dass das Reputationssystem den vom Anbieter gemachten irreführenden Angaben wirksam entgegengewirkt hat.

3. Wenn die Voraussetzungen des Art. 18 vorliegen, lässt das Bestehen eines Reputationssystems die Pflicht des Plattformbetreibers nach Absatz (1) nicht entfallen.

 

Artikel 18: Haftung des Plattformbetreibers für eine Nichterfüllung durch den Anbieter

1. Wenn der Kunde vernünftigerweise darauf vertrauen kann, dass der Plattformbetreiber einen beherrschenden Einfluss auf den Anbieter hat, haften der Plattformbetreiber und der Anbieter gesamtschuldnerisch für eine Nichterfüllung des Anbieter-Kunden-Vertrages durch den Anbieter.

2. Bei der Beurteilung, ob der Kunde vernünftigerweise auf einen beherrschenden Einfluss des Plattformbetreibers auf den Anbieter vertrauen kann, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

(a) Der Anbieter-Kunden-Vertrag wird ausschließlich über Einrichtungen geschlossen, die von der Plattform zur Verfügung gestellt werden.

(b) Der Plattformbetreiber kann Zahlungen zurückbehalten, die Kunden im Rahmen von Anbieter-Kunden-Verträgen leisten.

(c) Die Bedingungen des Anbieter-Kunden-Vertrages werden im Wesentlichen von dem Plattformbetreiber festgelegt.

(d) Der Preis, der vom Kunden bezahlt werden muss, wird durch den Plattformbetreiber festgelegt.

(e) Der Plattformbetreiber stellt ein einheitliches Erscheinungsbild der Anbieter oder eine Marke zur Verfügung.

(f) Die Werbung stellt den Plattformbetreiber und nicht die Anbieter heraus.

(g) [OPT:] Der Plattformbetreiber verspricht, das Verhalten der Anbieter zu überwachen.

 

Artikel 19: Irreführende Angaben des Plattformbetreibers

1. Ein Plattformbetreiber, der irreführende Angaben über einen Anbieter oder über die von diesem angebotenen Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte macht, haftet Kunden für ihren dadurch verursachten Schaden.

2. Ein Plattformbetreiber, der irreführende Angaben über einen Kunden macht, haftet Anbietern für ihren dadurch verursachten Schaden.

 

Artikel 20: Garantien

Ein Plattformbetreiber haftet für Garantien, die er für Anbieter oder Kunden, oder für die angebotenen Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte gegeben hat.

 

Artikel 21: Zwingender Charakter

Die Parteien können die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels, aus denen sich Rechte des Nutzers der Plattform ergeben, nicht zu dessen Nachteil ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern. [OPT: Dies gilt nicht für Plattformbetreiber, die ausschließlich Unternehmer als Nutzer der Plattform akzeptieren].

 

 

Kapitel VI: Rückgriff

Artikel 22: Rückgriffsrecht

1. Ein Plattformbetreiber, der nach Art. 17 oder Art. 18 einem Kunden

(a) wegen irreführender Angaben eines Anbieters oder

(b) wegen unterbliebener Erfüllung eines Anbieter-Kunden-Vertrages

haftet, kann von dem Anbieter verlangen, von diesen Ansprüchen freigestellt zu werden.

2. Ein Anbieter, der einem Kunden wegen irreführender Angaben des Plattformbetreibers haftet, kann von dem Plattformbetreiber verlangen, von diesen Ansprüchen freigestellt zu werden.

 

Artikel 23: Zwingender Charakter

Die Parteien können die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels, aus denen sich Rechte des Anbieters ergeben, nicht zu dessen Nachteil ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern.

 

 

Kapitel VII: Schlussbestimmungen

Artikel 24: Anwendbares Recht

1. Auf eine Online-Vermittlungsplattform, die im Binnenmarkt tätig ist und deren Plattformbetreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, sind die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen in Kapitel II dieses Mitgliedstaats anzuwenden. Auf eine Online-Vermittlungsplattform, deren Plattformbetreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-Mitgliedstaat hat, sind die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen in Kapitel II des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet die Interessen von Anbietern oder Kunden beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Von dem nach diesem Absatz anzuwendenden Recht kann nicht durch Rechtswahl abgewichen werden.

2. Auf einen Plattform-Kunden-Vertrag oder einen Plattform-Anbieter-Vertrag sind die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen in Kapitel III bis Kapitel V anzuwenden, dessen Recht auf diesen Vertrag anwendbar ist. Art. 12 der Verordnung (EG) 864/2007 gilt entsprechend.

3. Die innerstaatlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen in Kapitel VI sind auf einen Plattform-Kunden-Vertrag oder einen Plattform-Anbieter-Vertrag anzuwenden, wenn nach Art. 15 der Verordnung (EG) 593/2008 das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar ist.

4. Die Wahl des Rechts eines Nicht-Mitgliedstaats darf nicht dazu führen, dass einem Kunden, unabhängig davon, ob er Verbraucher ist oder nicht, der Schutz entzogen wird, der ihm durch die Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt wird. Dies gilt nicht für Plattformbetreiber, die ausschließlich Unternehmen als Kunden akzeptieren.

 

Artikel 25: Durchsetzung

1. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Vorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;

b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;

c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse haben, tätig zu werden.

 

Artikel 26: Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Vorschriften spätestens bis zum ... mit und melden ihr unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

 

Artikel 27: Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis ... die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften unter Vorlage der Veröffentlichung mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... [6 Monate nach dem im ersten Satz genannten Datum] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, wie diese Bezugnahme erfolgen soll.

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind ab dem ... [6 Monate nach dem im ersten Satz des ersten Absatzes genannten Datum] auf Verträge anzuwenden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach diesem Tag abgeschlossen worden sind.

 

Artikel 28: Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Artikel 29: Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.