Fachbereich Rechtswissenschaften

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Reichskammergerichtsordnung 

Das Reichskammergericht, welches 1495 gegründet und 1806 aufgelöst wurde, war, neben dem weniger bedeutenden Reichshofrat, das oberste Gericht im Heiligen Römischen Reich. Sein Prozessrecht wurde in den sogenannten Reichskammergerichtsordnungen festgelegt. Die Reichskammergerichtsordnungen waren Gesetze, die vom Kaiser zusammen mit dem Reichstag verabschiedet wurden. Sie hatten zur Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Krieg und Fehde zu stellen.

Besonders bedeutsam waren die Reichskammergerichtsordnungen von 1495 und 1555

Die Reichskammergerichtsordnung von 1495 legte fest, dass die Rechtsprechung nach dem „gemeinen Recht“ (ius commune = Corpus Iuris Canonici und Corpus Iuris Civilis), sowie nach dem Partikularrecht (z.B. lokales Stadt- und Landrecht) erfolgen sollte, soweit letzteres dem Gericht vorgetragen wurde. Problematisch war dabei, dass die ausgebildeten Juristen in ihrem universitären Studium das lokale Recht nicht erlernten und es sich vor Ort aneignen mussten.

Inhalt der Reichskammergerichtsordnung aus dem Jahr 1495 war u.a., dass die Assessoren, also diejenigen, die das Urteil sprachen, zur Hälfte keine Adeligen, dafür aber studierte Juristen sein mussten. Die anderen Assessoren mussten von Adel sein, wobei diese anfänglich keine juristischen Vorkenntnisse aufweisen mussten. Mit der verabschiedeten Ordnung von 1555 wurde jedoch festgelegt, dass auch die Assessoren von ritterlicher Herkunft das Recht kennen mussten. Das führte u.a. zur Herausbildung des Berufsmonopols der studierten Juristen.

 

Take away:

  • Reichskammergerichtsordnung = Prozessrecht
  • Zweck der Reichskammergerichtsordnung: Verhinderung von Streit und Krieg durch ein geordnetes Streitverfahren
  • Mit Reichskammergerichtsordnung von 1555 mussten alle Assessoren Recht studiert haben

 

Autoren: Tom Bender, Thomas Moro, Leonie Schulz

 

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